STATUTEN
Natur- und Vogelschutzverein Lauchetal (NVVL)
Artikel 1: Name
1 Unter dem Namen Natur-und Vogelschutzverein Lauchetal (NVVL) besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in der Gemeinde Affeltrangen.
2 Der Verein verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke.
Artikel 2: Zugehörigkeit
1 Der Natur- und Vogelschutzverein Lauchetal (NVVL) ist mit seinen Mitgliedern Mitglied beim Thurgauer Vogelschutz (TVS) und durch diesen bei BirdLife Schweiz (Schweizer Vogelschutz SVS).
2 Er weist diese Mitgliedschaften in seinen Unterlagen aus.
Artikel 3: Zweck
Der Natur- und Vogelschutzverein Lauchetal bezweckt den Schutz, die Pflege und die Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen der Tiere und Pflanzen, speziell auch der Vogelwelt, sowie die Erhaltung der Natur und Förderung der Biodiversität.
Artikel 4: Mittel
Der Natur- und Vogelschutzverein Lauchetal ist bestrebt, diesen Zweck insbesondere zu erreichen durch:
a) Förderung eines verstärkten Verantwortungsbewusstseins für Natur und Umwelt;
b) Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Natur- und Vogelschutz,
beispielsweise durch Exkursionen, Vorträge und Ausstellungen;
c) Förderung der Jugendarbeit;
d) Pflege, Unterhalt, Neuschaffung von naturnahen Lebensräumen;
e) Förderung natürlicher und ökologisch ausgerichteter Produktionsweisen und Nutzungsformen
in der Land- und Forstwirtschaft sowie für mehr Natur im Siedlungsraum;
f) Erwerb und Pacht von Grundstücken insbesondere von Naturschutzobjekten, Kulturland und Wald;
g) Vertretung der Interessen der Natur bei Behörden;
h) Erarbeitung von Grundlagen über die Natur in der Gemeinde;
i) Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen und anderen Kreisen;
j) Durchführung von Werbe- und Finanzbeschaffungsaktionen.
Artikel 5: Mitglieder
1 Der Natur- und Vogelschutzverein Lauchetal besteht aus:
a) Einzelmitgliedern
b) Familienmitgliedern
c) Jugendmitgliedern
d) Kollektivmitgliedern (Firmen)
e) Ehrenmitgliedern
2 Die Aufnahme der Mitglieder a) bis d) erfolgt durch den Vorstand. Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen.
3 Abgewiesenen Personen steht das Rekursrecht an die nächste Generalversammlung offen.
Artikel 6: Ehrenmitglieder
1 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Art um die Vereinsziele verdient gemacht haben.
2 Sie werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt.
Artikel 7: Austritt
1 Austritte sind nur auf Ende des Kalenderjahres möglich. Das Austrittsschreiben ist dem Vorstand bis zum 31. Oktober schriftlich einzureichen. Für das angebrochene Jahr ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.
2 Mitglieder, die den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Artikel 8: Organe
1 Organe sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Revisorinnen und Revisoren
2 Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder und der Revisorinnen und Revisoren beträgt drei Jahre.
3 Wiederwahl ist zulässig.
Artikel 9: Generalversammlung (GV)
1 Die ordentliche GV findet alljährlich vor Ende März statt.
2 Eine ausserordentliche GV kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung des Antrages mit den Unterschriften eine ausserordentliche GV durchzuführen.
3 Die Einladung zur GV ist zusammen mit der Traktandenliste mindestens 3 Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zuzustellen.
4 Anträge zuhanden der GV können von Mitgliedern bis zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich eingebracht werden.
5 Nicht traktandierte Geschäfte können dem Vorstand zur Berichterstattung zuhanden der nächsten Generalversammlung übergeben werden. Abstimmungen können nur zu traktandierten Geschäften erfolgen.
6 Unter besonderen Umständen kann der Vorstand anstelle einer GV mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen durchführen:
a) eine virtuelle GV mit elektronischen Mitteln. Hierbei sind auf elektronischem Weg eine Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewährleisten. Die Diskussion kann auch vor der virtuellen Generalversammlung stattfinden zum Beispiel per E-Mail, oder
b) eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg zum Beispiel per E-Mail.
7 Dabei gelten die Termine sowie Stimm- und Wahlverfahren gemäss Art. 9 Abs. 1-5 und Art. 11.
Artikel 10: GV, Zuständigkeit
Die ordentliche GV behandelt folgende Traktanden:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV
b) Abnahme des Jahresberichts
c) Abnahme der Jahresrechnung
d) Präsentation des Jahresprogramms
e) Festsetzung des Jahresbeitrages
f) Festsetzen der Finanzkompetenz des Vorstandes
g) Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, resp. des Co-Präsidiums,
der weiteren Vorstandsmitglieder und der Revisorinnen und Revisoren
h) Entscheid betreffend Rekurse gemäss Artikel 5
i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Beschlussfassung über Statutenänderung und Auflösung des Vereins.
Artikel 11: DV, Stimmrecht
1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom sechzehnten Altersjahr an. Sie verfügen über je eine Stimme.
2 Familien- und Kollektivmitglieder verfügen über je zwei Stimmen, sofern auch mindestens zwei Personen anwesend sind.
3 Beschlüsse werden mit Ausnahme von Statutenänderungen und Vereinsauflösung mit relativem Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit fällt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
4 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der Stimmenden.
Artikel 12: Vorstand, Zusammensetzung
1 Der Vorstand besteht aus Präsidium oder Co-Präsidium und den Ressortverantwortlichen.
2 Der Vorstand konstituiert sich selber, mit Ausnahme des Präsidiums oder Co-Präsidiums.
Artikel 13: Vorstand, Zuständigkeit
1 Der Vorstand leitet den Verein.
2 Er besitzt alle Befugnisse, welche nicht durch Gesetz, Statuten oder Reglement anderen Organen vorbehalten sind.
3 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.
Artikel 14: Vorstand, Unterschriftenregelung
Rechtsverbindliche Unterschriften für den Verein führen kollektiv zu zweien Präsident/in,
Co-Präsident/in oder Vizepräsident/in zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Artikel 15: Vorstand, Ehrenamtlichkeit
1 Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.
2 Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Artikel 16: Rechnungsrevision
1 Die GV wählt zwei Revisorinnen oder Revisoren.
2 Sie prüfen die Rechnung und stellen der GV schriftlichen Bericht und Antrag.
Artikel 17: Finanzen
1 Einnahmen des Vereins sind insbesondere: Mitgliederbeiträge, freiwillige Zuwendungen, Beiträge der Gemeinden, Überschüsse aus der Vereinstätigkeit und sonstige Einnahmen.
2 Die Jahresbeiträge werden jährlich durch die Generalversammlung festgesetzt. Kollektivmitglieder (Firmen) bezahlen einen Jahresbeitrag von mindestens CHF 100.--. Ehrenmitglieder, Jugendmitglieder (bis16 Jahre) und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
3 Ausgaben des Vereins erfolgen insbesondere: für die Vereinstätigkeit gemäss Beschlüssen der GV und des Vorstandes und für Jahresbeiträge an den Thurgauer Kantonalverband und an BirdLife Schweiz.
Artikel 18: Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Artikel 19: Haftung
1 Für die Verpflichtungen des Natur- und Vogelschutzvereins Lauchetal haftet nur das Vereinsvermögen.
2 Eine solidarische Haftung ist ausgeschlossen.
Artikel 20: Revision der Statuten
Für die Änderung der Statuten ist die Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden an der GV erforderlich.
Artikel 21: Auflösung des Vereins
1 Für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden an der GV notwendig.
2 Im Falle einer Auflösung werden das Vereinsvermögen und die Akten dem Thurgauer Kantonalverband, sprich Thurgauer Vogelschutz (TVS), zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben.
3 Kommt es innerhalb von 5 Jahren zu einer Gründung eines Vereins mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung, so hat der Thurgauer Kantonalverband (TVS) diesem das Vermögen zuzuführen.
4 Nach Ablauf dieser Frist werden Vermögen und Akten Eigentum des Thurgauer Kantonalverbandes (TVS).
5 Voraussetzungen sind die Steuerbefreiung des neuen Vereins beziehungsweise des Kantonalverbandes und der Sitz in der Schweiz.
6 Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Artikel 22: Schlussbestimmungen
Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die Generalversammlung vom 08. März 2024 in Affeltrangen in Kraft. Sie ersetzen alle vorhergehenden Versionen.
Natur- und Vogelschutzverein Lauchetal